RS Vwgh 1990/5/22 89/08/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080143.X02

Im RIS seit

19.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten