Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080143.X02Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016