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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1972 §11 Abs12;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 414;Rechtssatz
Schreibt die Abgabenbehörde rechtswidrig Umsatzsteuer nicht nach § 2 UStG 1972 iVm § 4 UStG 1972, sondern nach § 11 Abs 12 UStG 1972 oder nach § 11 Abs 14 UStG 1972 vor, so kann der AbgPfl dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil sich diese Vorgangsweise zufolge der Möglichkeit, durch Rechnungsberichtigung zu einer (späteren) Gutschrift der Umsatzsteuer zu gelangen, zu Gunsten des Bf auswirkt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140038.X11Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009