RS Vwgh 1990/5/22 90/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/04 Jugendfürsorge

Norm

ABGB §140;
JWG 1989;
JWG NÖ 1978 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege bei der Festsetzung der Ersatzbeträge dann nicht fehlgehen, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen als Richtschnur nehmen (Hinweis E 26.9.1984, 83/11/0093, 0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110048.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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