RS Vwgh 1990/5/22 89/08/0227

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsatzprovisionen und Umsatzbeteiligungsprämien zum Entgelt nach § 49 Abs 1 oder zu den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG zum Problem des Zeitpunktes der Gewährung ausgesprochen hat, gilt die tatsächliche Auszahlung nur bei solchen Bezügen als Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruches als gewährt anzusehen (Hinweis E 22.9.1988, 85/08/0082).

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnEntgelt Begriff GewinnbeteiligungEntgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080227.X03

Im RIS seit

22.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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