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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die unterlassene Vorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Bf erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in dem nunmehr neu eingebrachten Schriftsatz alle Vorschr über die Form und den Inhalt einer Beschwerde eingehalten wurden. Denn die zurückgestellte Beschwerde ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140032.X01Im RIS seit
22.05.1990