RS Vwgh 1990/5/22 90/14/0032

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Die unterlassene Vorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Bf erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in dem nunmehr neu eingebrachten Schriftsatz alle Vorschr über die Form und den Inhalt einer Beschwerde eingehalten wurden. Denn die zurückgestellte Beschwerde ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140032.X01

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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