RS Vwgh 1990/5/22 90/14/0081

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Der Beschwerdefall 90/14/0084 wurde am 22.5.1990 im gleichen Sinne entschieden.

Rechtssatz

Wird einem Antrag auf Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 5 Z 10 zweiter Satz KStG 1988 dadurch vollinhaltlich Rechnung getragen, daß die Beh die beantragte Rechtsgestaltung vornimmt, so kann die Partei durch einen solchen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sein. Eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen. Daran ändert es nichts, daß § 5 Z 10 dritter Satz KStG 1988 einen abgesonderten Anspruch auf Feststellung, ob eine der für diese Rechtsgestaltung erforderlichen Voraussetzungen - nämlich der die unbeschränkte Steuerpflicht begründende Umstand, daß Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs 1 bis 3 WGG bezeichneten Art getätigt werden - vorliegt oder nicht, einräumt und die Partei bei Feststellung des Nichtvorliegens der besagten Voraussetzung günstiger gestellt wäre, als sie es durch die Rechtsgestaltung ist. Richtet sich der Antrag nämlich nicht auch auf die Feststellung, ob die in Frage stehende Voraussetzung überhaupt vorliegt oder nicht, so kann die Behörde berechtigterweise (in Übereinstimmung mit dem Parteiantrag) vom Vorliegen der besagten Voraussetzung ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140081.X01

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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