RS Vwgh 1990/5/22 90/14/0067

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/14/0068

Rechtssatz

Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH unanfechtbar und unabänderlich (Hinweis B 19.2.1987, 87/16/0021).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140067.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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