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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §321 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 78;Rechtssatz
Auch die Vertretung nur einer anderen Person kann eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen. Sie erfüllt das Tatbestandmerkmal der geschäftsmäßigen Vertretung schon dann, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten läßt. Dieser Schluß ist nach den jeweiligen Umständen jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Vertreter bereits tatsächlich Handlungen gesetzt hat, deren Häufigkeit es ausschließt, von einer bloß gelegentlichen Vertretung zu sprechen (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140296.X05Im RIS seit
22.05.1990