RS Vwgh 1990/5/22 90/08/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1990/03/07 89/01/0341 1

Stammrechtssatz

Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080088.X01

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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