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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §11 Abs3;Rechtssatz
Beim Besuch von Schulen oder im Falle der "praktischen Ausbildung" muß die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit iSd § 501 Abs 1 und 6 ASVG aus dem systematischen Zusammenhang erfolgen. Der Gesetzgeber des AlVG gibt etwa dadurch, daß er im § 11 Abs 3 AlVG auf "geregelte" Lehrgänge abstellt und zB nur "ordentlichen Hochschülern" die Eigenschaft als Arbeitslosen abspricht, Hinweise in der Richtung, daß es sich um planmäßige, eine gewisse Mindestbeanspruchung, wie sie einem Fachschüler oder Hochschüler zueigen ist, fordernde und an einem arbeitsmarktpolitsch relevanten Ausbildungsziel orientierte theoretische oder praktische Ausbildung (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0078) handeln muß. Dies trifft für Lehrgänge oder Kurse, in denen nur gewisse Fertigkeiten erlernt werden sollen, die (zumindest vorrangig) arbeitsmarktpolitisch irrelevant sind oder welche nur einen (im Verhältnis zur Regelschule oder Hochschule) geringen Teil der dem Arbeitslosen zur Verfügung stehenden Zeit beanspruchen, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080236.X06Im RIS seit
18.10.2001