RS Vwgh 1990/5/22 89/14/0296

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

ABGB §1151;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §321 Abs2;
BAO §84 Abs1;
WTBO §71;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 78;

Rechtssatz

Die Begründung eines (echten, nicht nur zum Schein abgeschlossenen) Dienstverhältnisses ist keine Umgehungshandlung, die § 84 BAO auch gegenüber Dienstnehmern anwendbar machte. Vorangegangene (unzulässige) geschäftsmäßige Vertretung erlaubt nicht die Ablehnung des Angestellten gem § 84 Abs 1 BAO. Diese Vorschrift dient dem Schutz freier rechtsberatender Berufe, nicht der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens oder der Sicherung von Geheimhaltungspflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140296.X04

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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