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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 78;Rechtssatz
Die Begründung eines (echten, nicht nur zum Schein abgeschlossenen) Dienstverhältnisses ist keine Umgehungshandlung, die § 84 BAO auch gegenüber Dienstnehmern anwendbar machte. Vorangegangene (unzulässige) geschäftsmäßige Vertretung erlaubt nicht die Ablehnung des Angestellten gem § 84 Abs 1 BAO. Diese Vorschrift dient dem Schutz freier rechtsberatender Berufe, nicht der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens oder der Sicherung von Geheimhaltungspflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140296.X04Im RIS seit
22.05.1990