RS Vwgh 1990/5/22 89/08/0016

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;

Rechtssatz

Für die Dienstgebereigenschaft einer Person ist entscheidend, ob der betreffenden Person im Falle der Führung des Betriebes durch dritte Personen die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Betriebsführung zusteht. Die rechtliche (und nicht faktische) Seite der Betriebsführung ist deshalb ausschlaggebend, weil das ASVG dem Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG vielfältig sanktionierte Pflichten in bezug auf das an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis auferlegt, deren Erfüllung zumindest eine rechtliche Einflußnahme auf die Betriebsführung erfordert (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080016.X02

Im RIS seit

22.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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