RS Vwgh 1990/5/22 89/08/0227

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

Rechtssatz

AusfzF der Qualifikation von Messeprämien als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG und nicht als Sonderzahlungen gem § 49 Abs 2 ASVG (hier:

besondere Umsatzbeteiligungsprämien als zusätzliche Gegenleistung für die Tätigkeit von Dienstnehmern auf der jeweiligen Messe, auf die bei Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes ein Rechtsanspruch mit Abschluß der Messe entsteht).

Schlagworte

Entgelt Begriff Prämien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080227.X06

Im RIS seit

22.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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