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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Arbeitswilligkeit hängt nur von der subjektiven Bereitschaft des Leistungswerbers zur Annahme einer durch das Arbeitsamt vermittelten zumutbaren Beschäftigung ab, nicht aber davon, ob der Betreffende angesichts seiner während der Arbeitslosigkeit (zulässigerweise) ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit eine weitere Arbeit annehmen könnte oder ob er gezwungen wäre, im Falle der Arbeitsvermittlung diese Tätigkeit einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987080294.X03Im RIS seit
18.10.2001