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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 414;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0162 E 3. Dezember 1986 RS 1Stammrechtssatz
Auch wenn § 307 Abs1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmsbescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140038.X01Im RIS seit
16.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009