TE Vfgh Beschluss 2003/10/8 B119/03

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Veröffentlicht am 08.10.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
B-VG Art137 / Allg
VwGG §30
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Teilweise Abweisung, teilweise Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rückforderung von Strafgeldern; kein Aufschub des Eintrittes der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit durch Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof; keine Rückgängigmachung bereits gesetzter Vollzugshandlungen bei nachträglicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der beabsichtigten Beschwerdeführung gegen die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht behobenen Formmangels

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter erhob mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 13. Jänner 2003 "Beschwerde". Aus dem Inhalt dieses Schriftsatzes geht hervor, daß sich der Einschreiter sowohl gegen die Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Villach wendet, als auch gegen die Eintreibung der Strafbeträge im Wege der Strafvollstreckung. Er begehrt darin unter anderem die Rückerstattung der bereits eingehobenen Strafbeträge.

2. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2003 (zugestellt am 21. Jänner 2003) hat ihn der Verfassungsgerichtshof gemäß §§17, 18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, binnen vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Zugleich wurde ihm aufgetragen, binnen derselben Frist, den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie vorzulegen und den Tag der Zustellung dieses Bescheides anzugeben.

3. Der Einschreiter hat am 27. Jänner einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. April 2003, B119/03-5, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen, soweit er zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid gemäß Art144 B-VG gestellt wurde, beziehungsweise abgewiesen, soweit er zur Klagsführung gemäß Art137 B-VG wegen Rückerstattung von Strafgeldern gestellt wurde.

4. Mit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages begann die dem Einschreiter mit Schriftsatz des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2003 gesetzte Frist, seine (insoweit als Klage zu deutende) "Beschwerde" gemäß §17 und §18 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, gemäß §73 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG neu zu laufen.

5. Da die Frist zur Verbesserung der ursprünglichen Eingabe ungenützt verstrichen ist, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Verwaltungsgerichtshof, Wirkung aufschiebende, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Ersatzstrafe, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B119.2003

Dokumentnummer

JFT_09968992_03B00119_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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