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L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim NiederösterreichNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht und damit die Kostentragungspflicht gem § 9 Abs 1 NÖ JWG ist um die Lehrlingsentschädigung, die nach Abzug der durch die Berufsausbildung erforderlichen Aufwendungen übrig bleibt, zu vermindern. Dafür sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend
(Hinweis EFSlg 48221, 56565, 56567).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110048.X06Im RIS seit
01.06.2001