RS Vwgh 1990/5/22 90/11/0048

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Veröffentlicht am 22.05.1990
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L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
JWG NÖ 1978 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Unterhaltspflicht und damit die Kostentragungspflicht gem § 9 Abs 1 NÖ JWG ist um die Lehrlingsentschädigung, die nach Abzug der durch die Berufsausbildung erforderlichen Aufwendungen übrig bleibt, zu vermindern. Dafür sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend

(Hinweis EFSlg 48221, 56565, 56567).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110048.X06

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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