RS Vwgh 1990/5/23 89/17/0109

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 152;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0123 E 11. Dezember 1986 VwSlg 12333 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Verwaltungsakten sich ergebende Umstände fallen nicht unter den Begriff der Neuerung.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170109.X02

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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