RS Vwgh 1990/5/23 87/17/0134

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 192;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0103 E 14. April 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Auch wenn § 24 Abs 3 lit b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170134.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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