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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs3 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 192;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0103 E 14. April 1989 RS 3Stammrechtssatz
Auch wenn § 24 Abs 3 lit b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hins der Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung - nicht jedoch die Regelung über die Kurzparkzone selbst - auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170134.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009