RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0143

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
UStG 1972;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Es ist Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seine Pflicht schuldhafterweise vernachlässigt hat. Die Verletzung der Verpflichtung, die im Haftungsbescheid enthaltene Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht abzuführen, ist unabhängig von vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens jedenfalls eine schuldhafte, weil es sich bei den genannten Abgaben um solche handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130143.X01

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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