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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Ein Pauschale für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben ist lediglich bei der Ermittlung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf Grund
von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit vorgesehen. Entfaltet ein AbgPfl in seinem Versicherungsmaklerbüro die Tätigkeit eines Handelsvertreters, so erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aber Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Eine pauschale Berücksichtigung üblicherweise nicht belegbarer Betriebsausgaben steht ihm nach dem EStG 1972 daher nicht zu. Inwieweit Erlässe des BMF eine derartige Pauschalierung zulassen, muß bleiben, da die Parteien aus solchen nicht ordnungsgemäß kundgemachten Dienstanweisungen keine vor dem VwGH verfolgbaren Rechte ableiten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130059.X01Im RIS seit
11.07.2001