RS Vwgh 1990/5/23 89/01/0321

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Beh ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein (Hinweis E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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