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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Beh ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein (Hinweis E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X01Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009