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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Hinweis darauf, in welcher Gemeinderatsitzung der Bescheidinhalt beschlossen wurde, ist kein gesetzliches Bescheiderfordernis im Sinne der §§ 70 und 73 NÖ AO 1977. Die Fertigungsklausel "Für den Gemeinderat: In Vertretung (es folgt der eigenhändige Namenszug) Vizebürgermeister" läßt die bescheiderlassende Behörde unmißverständlich erkennen und schließt den Hinweis in sich, daß der Bescheid auch tatsächlich kollegial beschlossen wurde.
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170126.X02Im RIS seit
23.05.1990