RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0278

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 421;

Rechtssatz

Ein Pkw stellt ein Arbeitsmittel dar, dessen Verwendung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Seiner durch berufliche Verwendung bedingten Abnutzung ist nach Maßgabe dieser beruflichen Verwendung - allenfalls im Wege des die AfA pauschal mitberücksichtigenden Kilometergeldes - gem § 16 Abs 1 Z 8 EStG im Wege der AfA Rechnung zu tragen. Führt die berufliche Verwendung - infolge Totalschadens - zu einer vollständigen und damit außergewöhnlichen Abnutzung des Pkws, dann ist diese Abnutzung gem § 16 Abs 1 Z 8 in Verbindung mit § 7 Abs 1 letzter Satz EStG durch eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung zu berücksichtigen. Die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung gem § 7 Abs 1 EStG kann aber nur mit dem Betrag erfolgen, der sich auf Grund dieser Gesetzesstelle als Restwert ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130278.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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