RS Vwgh 1990/5/23 86/13/0181

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/440;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 68 Abs 1 EStG ist, daß Anzahl und zeitliche Lagerung aller einzelnen vom Dienstnehmer geleisteten Überstunden genau feststehen müssen. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis besteht bei einer Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe. Wird keine Pauschalvereinbarung getroffen, kommt dem Nachweis jeder einzelnen erbrachten Überstunde entscheidendes Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130181.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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