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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/440;Rechtssatz
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 68 Abs 1 EStG ist, daß Anzahl und zeitliche Lagerung aller einzelnen vom Dienstnehmer geleisteten Überstunden genau feststehen müssen. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis besteht bei einer Pauschalabgeltung der Überstundenleistung in bestimmter Höhe. Wird keine Pauschalvereinbarung getroffen, kommt dem Nachweis jeder einzelnen erbrachten Überstunde entscheidendes Gewicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130181.X01Im RIS seit
23.05.1990