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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/440;Rechtssatz
Der Schluß ist verfehlt, daß alle Arbeitszeiten, die außerhalb der üblichen Büroarbeitszeit liegen, Überstunden darstellen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Normalarbeitszeit auch Tageszeiten umfassen kann, innerhalb derer üblicherweise nicht gearbeitet wird (zB bei freier Zeiteinteilung, wie sie gerade bei leitenden Angestellten vereinbart sein kann, weiters bei gleitender Arbeitszeit oder bei Einarbeitung normaler Arbeitszeit zur Erlangung eines Freizeitausgleiches).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130181.X02Im RIS seit
23.05.1990