RS Vwgh 1990/5/23 86/13/0181

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/440;

Rechtssatz

Der Schluß ist verfehlt, daß alle Arbeitszeiten, die außerhalb der üblichen Büroarbeitszeit liegen, Überstunden darstellen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Normalarbeitszeit auch Tageszeiten umfassen kann, innerhalb derer üblicherweise nicht gearbeitet wird (zB bei freier Zeiteinteilung, wie sie gerade bei leitenden Angestellten vereinbart sein kann, weiters bei gleitender Arbeitszeit oder bei Einarbeitung normaler Arbeitszeit zur Erlangung eines Freizeitausgleiches).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130181.X02

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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