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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §83;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 26;Rechtssatz
Unterscheidet sich eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen versuchter Steuerverkürzung von einem vorangegangenen Einleitungsbescheid nur dadurch, daß sie eine Abgabenart eines Jahres nicht enthält und hinsichtlich anderer Abgabenarten die Höhe des verkürzten Abgabenbetrages nennt, entfaltet sie keine normativen Wirkungen, weil diese bereits durch die frühere Einleitung herbeigeführt worden sind. Es kommt dieser späteren Einleitung Bescheidcharakter nicht zu. Die Berufung gegen diese spätere Erledigung wäre zurückzuweisen gewesen. Durch ihre meritorische Erledigung wird der Besch in seinen Rechten nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130237.X01Im RIS seit
19.09.2001