RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0237

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §83;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 26;

Rechtssatz

Unterscheidet sich eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen versuchter Steuerverkürzung von einem vorangegangenen Einleitungsbescheid nur dadurch, daß sie eine Abgabenart eines Jahres nicht enthält und hinsichtlich anderer Abgabenarten die Höhe des verkürzten Abgabenbetrages nennt, entfaltet sie keine normativen Wirkungen, weil diese bereits durch die frühere Einleitung herbeigeführt worden sind. Es kommt dieser späteren Einleitung Bescheidcharakter nicht zu. Die Berufung gegen diese spätere Erledigung wäre zurückzuweisen gewesen. Durch ihre meritorische Erledigung wird der Besch in seinen Rechten nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130237.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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