RS Vwgh 1990/5/23 90/17/0118

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §164;
LAO Wr 1962 §2 Abs1;
LAO Wr 1962 §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in:SWK 32/1990, A V 33 bis 35;

Rechtssatz

Beim Säumniszuschlag, der gem § 2 Abs 2 lit d Wiener Abgabenordnung eine Nebengebühr der Abgaben darstellt, handelt es sich um einen Nebenanspruch zu den Abgaben. Nebenansprüche sind gem § 2 Abs 1 Wiener Abgabenordnung Abgaben iSd Wiener Abgabenordnung. Der Säumniszuschlag weist daher grundsätzlich eine abgabenrechtliche Selbständigkeit auf, die Akzessorietät hingegen bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (Hinweis E 19.9.1986, 84/17/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170118.X02

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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