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L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl NiederösterreichNorm
B-VG Art144;Rechtssatz
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Streichung aus dem Wählerverzeichnis nach der NÖ Gemeindewahlordnung ist nach Art 144 B-VG die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH auch dann gegeben, wenn der Bf nur die Außerachtlassung von Verfahrensgrundsätzen rügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010069.X01Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015