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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217;Rechtssatz
Bei den Beträgen, für deren Abfuhr die Bf sorgen hätte müssen und mit denen sie zur Haftung herangezogen wurde, handelt es sich unbestrittenermaßen um Masseforderungen. Diese Masseforderungen waren entgegen der Auffassung der Bf unbeschadet anderer, später fälliger Masseforderungen bei ihrer Fälligkeit zu bezahlen (sh § 47 Abs 2 letzter Satz und § 124 Abs 1 KO). Die Rangordnung und Quotenregelung der ersten beiden Sätze des § 47 Abs 2 KO wirken nur bei gleichzeitig fälligen Masseforderungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130251.X03Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010