RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 431;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes), auf den der Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist, ist jener, in dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelhandelsbetriebes zählt aber jedenfalls die Handelsware. Solange noch (von einzelnen nicht oder nur schwer verkäuflichen Restposten Ladenhüter abgesehen) Handelsware vorhanden ist und laufend veräußert wird, kann nicht davon gesprochen werden, daß dem Betrieb bereits die wesentlichen Grundlagen entzogen sind und der Betrieb somit endgültig und abschließend aufgegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130193.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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