RS Vwgh 1990/5/23 90/17/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §9 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach dem Sinn des Gesetzes kann die bloß längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, daß der Bfr das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170115.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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