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L82809 Gas WienNorm
ABGB §309;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 90/01/0226 E 27. Februar 1991;Rechtssatz
Zivilrechtlich versteht man unter Innehabung iSd § 309 ABGB das nach der äußeren Erscheinung der Herrschaft zu beurteilende räumlich-körperliche Naheverhältnis zwischen Subjekt und Objekt. Die Frage der Innehabung stellt sohin auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab und ist
vollkommen losgelöst von der nach anderen Kriterien zu beurteilenden Frage der Teilbarkeit einer Sache und ihrer Qualität als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010366.X03Im RIS seit
31.01.2002