RS Vwgh 1990/5/23 89/01/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
beobachten
merken

Index

L82809 Gas Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §309;
GasG Wr §4 Abs3 idF 1980/023;
GasG Wr §4 Abs4 idF 1980/023;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 90/01/0226 E 27. Februar 1991;

Rechtssatz

Zivilrechtlich versteht man unter Innehabung iSd § 309 ABGB das nach der äußeren Erscheinung der Herrschaft zu beurteilende räumlich-körperliche Naheverhältnis zwischen Subjekt und Objekt. Die Frage der Innehabung stellt sohin auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab und ist

vollkommen losgelöst von der nach anderen Kriterien zu beurteilenden Frage der Teilbarkeit einer Sache und ihrer Qualität als selbständiger oder unselbständiger Bestandteil zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010366.X03

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten