RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0250

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §124;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 461;

Rechtssatz

Gem §§ 9 Abs 1 und 80 Abs 1 BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130250.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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