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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der D Consulting GmbH in N, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Klosterstraße 3/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 11. August 2005, Zl VwSen-530327/14/Ki/Da, betreffend schifffahrtsrechtliche Bewilligung nach dem Schiffahrtsgesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2004 (abgeändert mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 und zuletzt am 8. April 2005) ua die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer fix in das Ufer eingebauten gewerblich genutzten Steganlage mit einer Länge von 15 m (Ländenlänge 50 m) in U am linken Donauufer zwischen Strom-km 2167,9-2 und 2167,9-52 zur dauernden Verheftung von bis zu zwei Schiffen nebeneinander (bis zu einer Länge von 50 m) und als Ein- und Ausstiegshilfe für Fahrgäste.
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erteilte mit Bescheid vom 2. Mai 2005 die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Insbesondere wurde die Bewilligung der Anlage bis 31. Dezember 2010 befristet. Diese Befristung erfolgte unter Berücksichtigung eines Gutachtens des der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen für Schifffahrts- und Wasserbautechnik, wonach auf Grund der massiven Bedenken der Bevölkerung und der Schifffahrtspolizei Aschach die Anlage mit einer kürzeren Dauer bewilligt werden sollte, um in den Bewilligungsbescheid für eine etwaige Verlängerung die im Schifffahrtsbetrieb gewonnenen Erfahrungen einfließen lassen zu können.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der besagte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gestützt auf §§ 47, 49 des Schiffahrtsgesetzes 1997 - SchFG, BGBl I Nr 62/1997, ersatzlos behoben, ferner wurde die mit dem in Rede stehenden Antrag angestrebte Bewilligung zur Errichtung der genannten privaten festen Schifffahrtsanlage "(Steganlage mit einer Länge von 15 m und einer Breite von 3 m in der Marktgemeinde S - U, linkes Donauufer, Donau-Strom-km 2167,9-2 m bis 2167,9-52 m, Donau-Grundstück 2152, KG. N)" versagt.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Eigentümer des betroffenen Donaugrundstückes 2152, KG N, sei laut den vorliegenden Grundbuchsunterlagen die Republik Österreich (Bundeswasserstraßenverwaltung) - öffentliches Wassergut. An der mündlichen Verhandlung am 8. April 2005 bei der Erstbehörde habe ein Vertreter der via donau (Rechtsnachfolgerin der Wasserstraßendirektion) teilgenommen und gegen die Errichtung der Steganlage bzw die Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung diverser Bedingungen keinen Einwand erhoben.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 Berufung mit dem Begehren erhoben, dass die Bewilligung der Anlage bis zum 31. Dezember 2025 befristet erteilt werden sollte. Ausdrücklich sei ausgeführt worden, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die befristete Bewilligung der Anlage mit 31. Dezember 2010 richten würde.
In weiterer Folge sei bei der belangten Behörde ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 1. Juni 2005 eingelangt, mit dem die vorläufige Grundbenützungsbewilligung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks entzogen worden sei. Dies sei der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf zur Kenntnis gebracht worden, dass die angefochtene Befristung im Zusammenhang mit Bedenken bezüglich einer bestehenden Anlegestelle und damit mit den Erfordernissen der Sicherheit der Schifffahrt festgelegt worden sei, weshalb die Befristung nicht abgesondert von der gesamten Anlage betrachtet werden könne. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass weiterhin Hoffnung gehegt würde, dass die Grundbenutzungsbewilligung wieder erteilt werden würde.
Nach Auffassung der belangten Behörde könne die erteilte Befristung vorliegend nicht getrennt von der Gesamtbewilligung beurteilt werden. Die Befristung sei ausdrücklich im Zusammenhang mit Bedenken bezüglich der bestehenden Anlegestelle und damit mit den Erfordernissen der Sicherheit der Schifffahrt festgelegt worden, sie könne daher nicht abgesondert von der gesamten Anlage betrachtet werden. Damit wären jedenfalls Aspekte der Sicherheit zu diskutieren und allenfalls neu zu beurteilen, sodass Sache des Berufungsverfahrens nur das Gesamtprojekt sein könne. Bei der gebotenen Beurteilung des Gesamtprojekts sei die Sach- und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich. Wenn auch zunächst im erstinstanzlichen Verfahren die Vertretung der Eigentümerin des betroffenen Donaugrundstücks gegen die Bewilligung keine Einwendungen erhoben habe, sei in weiterer Folge von der Eigentümerin ausdrücklich erklärt worden, dass die Grundbenützungsbewilligung, welche für die Errichtung der Schifffahrtsanlage erforderlich wäre, entzogen würde. Das Grundstückseigentum stelle zweifellos ein dingliches Recht an der betroffenen Liegenschaft dar, infolge der Zurückziehung der Grundbenützungsbewilligung im Berufungsverfahren stehe der Erteilung der begehrten schifffahrtsrechtlichen Bewilligung nunmehr das dingliche Recht des Eigentums der Republik Österreich iSd § 49 SchFG entgegen. Eine gütliche Einigung sei nicht erzielt worden, auch lägen keine Voraussetzungen für die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 und 65 leg cit vor. Mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde sei daher bei gleichzeitiger Behebung des erstinstanzlichen Bescheides die Bewilligung zu versagen gewesen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
1.4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 47 Abs 1 SchFG bedürfen "die Errichtung einer neuen Schiffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schiffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schiffahrtsanlage ... einer Bewilligung".
Gemäß § 49 Abs 1 SchFG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn bestehende Rechte (§ 49 Abs 3 leg cit) nicht entgegenstehen und auf taxativ aufgezählte Erfordernisse, Interessen, Vereinbarungen und Bestimmungen Bedacht genommen wurde. Gemäß § 49 Abs 3 Z 2 leg cit sind "bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen", "dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden".
Nach § 50 SchFG kann die Bewilligung unbefristet oder befristet erteilt werden, wobei bei einer Befristung auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in ihrer Berufung mit der ausschließlichen Bekämpfung der Befristung der Anlage das Thema, über die die Berufungsbehörde abzusprechen gehabt hätte, umgrenzt und die schifffahrtsrechtliche Bewilligung im Übrigen unbekämpft gelassen. Nur innerhalb dieser Grenzen der Anfechtung sei die belangte Behörde zuständig gewesen, die Berufung der Beschwerdeführerin zu behandeln. Sache des Berufungsverfahrens hätte nur der bekämpfte Spruchteil - nämlich die Befristung der erteilten Bewilligung - sein dürfen. Der übrige nicht angefochtene Teil des Bescheides der Erstbehörde sei "ja bereits in Rechtskraft erwachsen". Thema des Berufungsverfahrens sei ausschließlich die Frage gewesen: "Dauer der Bewilligung der Anlage über den 31.12.2010 hinaus oder Belassen dieser Befristung bis 31.12.2010".
2.3. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist "Sache" im Sinn des § 66 Abs 4 AVG die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheids, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist; vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl 2000/11/0242).
Im Beschwerdefall war Sache des Verwaltungsverfahrens die Erteilung einer Bewilligung nach dem SchFG. Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Berufung gegen die ihrer Ansicht nach zu kurze Erteilungsdauer. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war jedoch ebenfalls die Erteilung der angestrebten Bewilligung, weil der vom Rechtsmittel erfasste Teil, nämlich die Befristung, vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden konnte. Um beurteilen zu können, ob die befristete Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung durch die Erstbehörde rechtmäßig war, musste sich die belangte Behörde nämlich auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung (nach wie vor) vorlagen (siehe dazu nochmals das insoweit vergleichbare genannte Erkenntnis Zl 2000/11/0242).
Da die Eigentümerin des vom Antrag erfassten Grundstückes der Beschwerdeführerin die Grundbenützungsbewilligung - wie dargestellt, unstrittig - entzog, kann auch die Versagung der begehrten Bewilligung nicht als rechtswidrig angesehen werden, weil damit der Erteilung der Bewilligung ein dingliches Recht iSd § 49 Abs 3 SchFG entgegenstand.
2.4. Da somit die vorgebrachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 23. Oktober 2008
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030203.X00Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009