RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0036

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
BAO §275;
BAO §279;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 14;

Rechtssatz

Wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat gem § 275 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Im Berufungsverfahren haben gem § 279 Abs 1 BAO die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Wurde nur der Nachtrag der Berufungsbegründung aufgetragen, nicht aber der ebenfalls notwendige Nachtrag der Erklärung der beantragten Entscheidungsänderung, so darf die Berufung nicht als zurückgenommen behandelt werden, wenn der Nachtrag der Begründung fristgerecht erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130036.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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