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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 89;Rechtssatz
Als Beweismittel kommt gem § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dies kann auch auf die Angaben eines Anzeigers (eines ehemaligen Dienstnehmers) des Steuerpflichtigen zutreffen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde im Sinne des § 167 Abs 2 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130281.X02Im RIS seit
16.01.2002