RS VwGH Erkenntnis 1990/05/23 89/13/0281

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Besprechung in: ÖStZB 1991, 89; Rechtssatz

Dienen die Abrechnungsbelege der Abrechnung der Einnahmen, so sind in ihnen zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 Abs 1 BAO und zudem jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle zu erblicken, die schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne daß es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedarf - aufzubewahren sind. Schon die unterbliebene Aufbewahrung der Abrechnungsbelege begründet die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde.

Im RIS seit
16.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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