RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0278

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 421;

Rechtssatz

Aus der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung wegen eines Totalschadens ist kein Privatanteil auszuscheiden. Vielmehr ist auf den Anlaß der Fahrt, auf der ein Schaden entstanden ist, abzustellen. Erfolgt die Fahrt aus einem privaten Anlaß, kann die außergewöhnliche technische Abnutzung überhaupt nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Ereignet sich der Verkehrsunfall aber auf einer beruflich veranlaßten Fahrt, so ist auch die außergewöhnliche technische Abnutzung insgesamt beruflich veranlaßt und um keinen Privatanteil zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130278.X02

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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