RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0272

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0273 89/13/0275 89/13/0274

Rechtssatz

Steuerliche Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf Dauer gesehen kein positives Ergebnis erwarten läßt. In einem solchen Fall wären die Ergebnisse der Tätigkeit ertragsteuerlich unbeachtlich und daher auch nicht nach § 188 BAO festzustellen. Grundsätzlich ist für den einzelnen Steuerpflichtigen oder einen bestimmten Zusammenschluß von Steuerpflichtigen zu untersuchen, ob eine von ihm entfaltete Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn dieselben Personen das gleiche wirtschaftliche Engagement lediglich in verschiedenen Rechtsformen entfalten und dabei die einzelnen Tätigkeiten, welche das wirtschaftliche Engagement ausmachen, nur deshalb vorübergehend in verschiedenen Rechtsformen ausüben, um ihre Tätigkeit insgesamt auf Dauer gesehen ertragbringend zu gestalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130272.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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