Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0273 89/13/0275 89/13/0274Rechtssatz
Steuerliche Liebhaberei liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf Dauer gesehen kein positives Ergebnis erwarten läßt. In einem solchen Fall wären die Ergebnisse der Tätigkeit ertragsteuerlich unbeachtlich und daher auch nicht nach § 188 BAO festzustellen. Grundsätzlich ist für den einzelnen Steuerpflichtigen oder einen bestimmten Zusammenschluß von Steuerpflichtigen zu untersuchen, ob eine von ihm entfaltete Tätigkeit als Einkunftsquelle anzusehen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn dieselben Personen das gleiche wirtschaftliche Engagement lediglich in verschiedenen Rechtsformen entfalten und dabei die einzelnen Tätigkeiten, welche das wirtschaftliche Engagement ausmachen, nur deshalb vorübergehend in verschiedenen Rechtsformen ausüben, um ihre Tätigkeit insgesamt auf Dauer gesehen ertragbringend zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130272.X02Im RIS seit
03.04.2001