RS Vwgh 1990/5/23 89/01/0330

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren gem § 39 Abs 1 VStG ist die Beh nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß (Hinweis E 13.9.1979, 463/79, VwSlg 9923 A/1979). Im Falle vorangegangener Einräumung des Parteiengehörs hätte die Sicherungsmaßnahme schon deshalb scheitern können, weil, wie die bel Beh unbekämpft festgestellt hat, eine Veränderung am Geldspielapparat nicht auszuschließen ist.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010330.X01

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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