RS Vwgh 1990/5/23 89/13/0193

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 431;

Rechtssatz

An der Beurteilung der Handelsware als wesentliche Grundlage eines Einzelhandelsbetriebes ändert es nichts, daß die aus ihrem laufenden Verkauf erzielten Erträge laufenden Gewinn (und nicht Veräußerungsgewinn) bilden. Zweck der Regelungen des § 24 in Verbindung mit § 37 EStG über Veräußerungsgewinne ist es nämlich, die im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe massiert anfallenden außerordentlichen Gewinne zu begünstigen. Nicht geht es jedoch im Rahmen der §§ 24 und 37 EStG um eine Begünstigung solcher Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zählen, mögen sie auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130193.X02

Im RIS seit

23.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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