RS Vwgh 1990/5/23 88/17/0141

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs1;
VStG §50 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 168;

Rechtssatz

Mit der Hinterlassung einer zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges ist das Wahlrecht des Organes, eine Organstrafverfügung zu verhängen oder eine Anzeige zu erstatten, erloschen (Hinweis E 28.4.1977, 179/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170141.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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