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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 461;Rechtssatz
Fehlende Mittel kann der Haftungspflichtige dann nicht mit Erfolg einwenden, wenn er die (fälligen) Abgaben bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten schon zu einem Zeitpunkt hätte entrichten können, zu dem Mittel hiefür noch vorhanden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130250.X03Im RIS seit
23.05.1990