RS Vwgh 1990/5/23 90/17/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 12/1990, S 726;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0008 E 31. Jänner 1984 VwSlg 11312 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170113.X01

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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