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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 12/1990, S 726;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0008 E 31. Jänner 1984 VwSlg 11312 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist. Es reicht daher nicht aus, eine irrige Fristvormerkung der Kanzleikraft zu behaupten, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach die Fristversäumnis ohne Verschulden des Rechtsanwaltes eingetreten ist (Hinweis E 30.4.1980, 53/80 und E 9.9.1981, 81/03/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170113.X01Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009