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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78, VwSlg 10285 A/1980).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X03Im RIS seit
23.05.1990Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009