RS Vwgh 1990/5/23 89/01/0321

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Veröffentlicht am 23.05.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Neu hervorgekommene Tatsachen sind für die Beurteilung der Identität der Sache nur dann von Belang, wenn auch ihre Berücksichtigung im Vorverfahren zu keinem anderen Sachergebnis hätte führen können (Hinweis E 7.11.1980, 1682/78, VwSlg 10285 A/1980).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010321.X03

Im RIS seit

23.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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