RS Vwgh 1990/5/25 AW 90/11/0046

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Veröffentlicht am 25.05.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Befristung der Lenkerberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Bf für die Gruppe B bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt befristet. Da der Bf auch nach Eintragung der Befristung jedenfalls bis zu dem genannten Zeitpunkt im Besitz der Lenkerberechtigung ist, woran sich im übrigen auch im Falle des Unterbleibens der Eintragung nichts ändern würde, kann dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kein Erfolg beschieden sein.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990110046.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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