Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2;Rechtssatz
Ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit (hier Ausschank von Getränken gegen Entgelt auf Name, Rechnung und Gefahr des Vereins) in Gewinnabsicht unternommen worden ist, kann nicht allein mit dem Argument bejaht werden, durch die in Rede stehende Tätigkeit seien tatsächlich Erträge erzielt worden und diese Erträge seien "zur Deckung der mit der Erreichung des Vereinszweckes verbundenen Unkosten verwendet worden und somit mittelbar den Mitgliedern des Vereines zugute gekommen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X06Im RIS seit
29.05.1990Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012