Auch im Falle einer einem Genehmigungsverfahren im Sinne des § 81 Abs 1 Gewo 1973 zu unterziehenden Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage ist seitens der erkennenden Behörde auf die Bestimmung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 Bedacht zu nehmen.