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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §353 idF 1988/399;Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1973) ist zu erschließen, daß ein Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (Hinweis E 16.6.1976, 1446/75). Der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebanlagengenehmigung steht aber als verfahrensrechtliche Frage in untrennbarem Zusammenhang mit den durch § 74 Abs 2 iVm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040203.X02Im RIS seit
11.07.2001