RS Vwgh 1990/5/29 89/04/0203

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §353 idF 1988/399;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1973) ist zu erschließen, daß ein Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (Hinweis E 16.6.1976, 1446/75). Der Umstand einer mangelnden antragsgemäßen Deckung einer Betriebanlagengenehmigung steht aber als verfahrensrechtliche Frage in untrennbarem Zusammenhang mit den durch § 74 Abs 2 iVm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten Nachbarrechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040203.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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